Satzung
des Bundesverbandes ambulanter medizinischer Rehabilitationszentren e.V. (BamR) in der geänderten Fassung vom 12. Oktober 2018.
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Präambel
Die ambulanten medizinischen Rehabilitationszentren repräsentieren im Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland eine moderne und wirtschaftliche Versorgungsform. Sie haben sich zum Ziel gesetzt, durch eine wohnortnahe Versorgung der Rehabilitanden, die gesundheitspolitisch geforderte Vernetzung zwischen niedergelassenen Ärzten, medizinischen Versorgungszentren, Akutversorgung, Arbeitsplatz, Angehörigen und allen am Gesundheitswesen Beteiligten zu fördern. Sie wollen auch Prävention und Gesundheitsförderung in allen Altersstufen und Lebenssituationen wohnortnah sicherstellen.
Der Verband ambulanter medizinischer Rehabilitationszentren sieht es als sein Ziel an, die ambulante medizinische Rehabilitation als gesetzlich geregelte Versorgungsform neben der stationären Rehabilitation zu positionieren. Hierbei gilt bei entsprechender Prüfung der Indikation der Grundsatz „ambulant vor stationär“ (§§ 40 SGB V, 19 II SGB IX).
I. Der Verband ist ein eingetragener Verein. Er trägt den Namen:
Bundesverband ambulanter medizinischer Rehabilitationszentren (BamR).
II. Der Verband ist ein Zusammenschluss von Unternehmern und Unternehmen, die ambulante medizinische Rehabilitationszentren betreiben. Er ist ein Verband (§ 4), der die Interessen der ambulanten medizinischen Rehabilitation und wahrnimmt.
III. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
IV. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes sind in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen ambulanter medizinischer Rehabilitationszentren in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verband vertritt diese Interessen gegenüber Behörden, Institutionen, Organisationen und allen einschlägigen Verbänden des In- und Auslandes sowie in der Öffentlichkeit. Er fördert darüber hinaus die Aus-, Fort- und Weiterbildung aller im Bereich der medizinischen Rehabilitation und Gesundheitsförderung tätigen Fachkräfte.
Der Verband und die Zwecke des Verbandes sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
Im Sinne der Präambel und zur Umsetzung des Verbandszweckes hat der Verband sich folgende Ziele gesetzt:
I. Repräsentation und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder; hierzu zählt auch die Förderung der gewerblichen Interessen der Verbandsmitglieder und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
II. Stärkung der Stellung der ambulanten Rehabilitation als politisch geforderte und sozialökonomisch notwendige Versorgungsstruktur in Gesellschaft und Staat.
III. Beteiligung bei der Erarbeitung und Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) etablierter Rehabilitationsverfahren und zur einheitlichen Umsetzung durch alle Leistungs- und Kostenträger.
IV. Umsetzung eines Partnerschaftsmodells zwischen Leistungserbringern und Leistungs-/Kostenträgern mit Implementierung gemeinsam vereinbarter Schiedsstellen in Konfliktfällen.
V. Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Mitgliedsunternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundsätze entsprechend definierter Anforderungsprofile (BAR) durch leistungsrelevante Vergütungssätze.
VI. Beratung der Mitgliedsunternehmen durch Qualitätszirkel sowie Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Vorträgen, und Lehrgängen.
VII. Intensive Förderung der Kommunikation mit allen relevanten Zuweisern, um durch abgestimmte Behandlungspfade und vernetzte Versorgungsstrukturen eine stärkere Einbindung der ambulanten medizinischen Rehabilitation zu erreichen.
VIII. Schaffung interdisziplinärer, von den Rehabilitanden leicht nutzbarer Informationssysteme, mit dem Inhalt des gesetzlichen Anspruchs auf die ambulante Rehabilitation, deren Zugangsmöglichkeiten und Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten unter Berücksichtigung der ICF.
Um seine Ziele (§ 2) zu verwirklichen, nimmt der Verband unmittelbar folgende Aufgaben wahr:
Wirksame Vertretung der Interessen der ambulanten medizinischen Rehabilitationszentren gegenüber
a) der Politik und dem Gesetzgeber in Bund und Ländern.
b) den Rehabilitationsträgern und ihren Verbänden.
c) den übrigen Beteiligten in der Gesundheitssicherung.
d) der Öffentlichkeit.
I. Wirksame Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder, insbesondere durch
eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit.
II. Kommunikation mit allen Beteiligten in der Gesundheitssicherung mit dem Ziel einer besseren und verstärkten Information über Bedeutung,Inhalt, Notwendigkeit und Nutzen der ambulanten medizinischen Rehabilitation und Gesundheitsförderung.
III. Förderung der rehabilitationswissenschaftlichen Forschung,insbesondere zur Weiterentwicklung der ambulanten medizinischen Rehabilitation, zur Qualitätssicherung und zur leistungsgerechten Vergütung; Förderung von Innovationen und Entwicklung neuer Versorgungsformen.
I. Der Verband nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden, ideellen und wirtschaftlichen Interessen von Unternehmern und Unternehmen wahr, die ambulante medizinische Rehabilitationszentren betreiben.
II. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mitglieder der Organe des Verbandes sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen für definierte Aufgaben im Rahmen der Verbandsarbeit (wie Reisekosten u.ä.) werden geleistet.
I. Ordentliche Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen sein, die nach 40 SGB V oder § 111c SGB V oder § 21 SGB IX zur Leistungserbringung zugelassen sind oder eine Belegungszusage der Deutschen Rentenversicherung haben.
II. Fördernde Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen sein, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Verbandes zu unterstützen oder sich in den Fachgremien des Verbandes aktiv zu betätigen. In der Mitgliederversammlung haben fördernde Mitglieder kein Stimmrecht.
III. Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages und der schriftlichen Annahme durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden; dessen Entscheidung ist endgültig. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
IV. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung; außerdem durc hKündigung oder Ausschluss. Die Kündigung ist nur schriftlich durch Brief mit 6-monatiger Frist an den Vorstand zum Jahresende zulässig.
V. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig,
1. wenn ein Mitglied das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigt, gegen Beschlüsse eines Vereinsorgans verstößt und trotz schriftlicher Abmahnung sein Verhalten fortsetzt.
2. wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht binnen Monatsfrist gezahlt wird
3. wenn ein ordentliches Mitglied die Erfüllung der Aufnahmekriterien gemäß § 5 I für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht mehr gewährleistet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Ausschluss wird mit Ablauf dieser Frist, im Falle des Einspruchs mit Zustellung der ablehnenden Entscheidung des Vorstandes wirksam.
I. Mit der Aufnahme in den Verband verbunden sind die unmittelbare Mitgliedschaft im Verband und die Übernahme aller Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.
II. Zu den Rechten des Mitgliedes gehört insbesondere die Inanspruchnahme aller Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten des Verbandes.
III. Zu den Pflichten gehören neben der Beitragszahlung insbesondere die aktive Unterstützung des Verbandes und die Förderung seines Ansehens, die engagierte Mitarbeit in den Verbandsgremien.
IV. Verbandsmitglieder können für geleistete Arbeiten für den BamR in Form einer angemessenen, vom Vorstand zu beschließenden, Aufwandsentschädigung im Rahmen einer steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale vergütet werden. Über dir Höhe entscheidet jeweils der Vorstand.
I. Die Ausgaben des Verbandes werden über Beiträge, Umlagen und Einnahmen des Vereins (z.B. Spenden) der Mitglieder oder des Vorstandes aufgebracht.
II. Die Beiträge und Umlagen werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
III. Der Beitrag ist mit Ablauf des ersten Monats des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01. Juli ist der volle, bei Beginn der Mitgliedschaft ab dem 01.Juli ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
IV. Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden im Rahmen der allgemeinen Beitragsregelung oder im Einzelfall von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann von der Beitragszahlung abgesehen werden.
V. Der Vorstand ist befugt, fällige Beiträge aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen.
I. die Mitgliederversammlung
II. der Vorstand
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss- und Kontrollorgan des Verbandes;
ihr gehören alle Verbandsmitglieder an. Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung persönlich durch den Inhaber, den Vorstand oder Geschäftsführer oder einen leitenden Mitarbeiter (Kaufmännischer Leiter, Chefarzt) des Mitgliedsunternehmens vertreten. Jedes Mitglied im Sinne des § 5 I hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein ordentliches Mitglied im Sinne des § 5 I übertragen werden (maximal 3 Vertretungen).
II. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach der
Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandsvorsitzenden
3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres und über
die Jahresrechnung des Vorjahres
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Satzungsänderungen
7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
III. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Vertretern
nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal jährlich zur Jahresmitgliederversammlung.
IV. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von
mindestens einem Viertel der Zahl der ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 5 I, II und III und § 9 I binnen einer Frist von längstens 2 Monaten einzuberufen.
V. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen in Textform (Brief, E-Mail, Fax) an die jeweils letzte bekannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Fax-Nr. der Mitglieder zu richten.
VI. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist
und wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder nach § 5 I anwesend sind oder so viele Mitglieder, die zusammen die Hälfte der Stimmen im Sinne des § 5 I auf sich vereinigen.
VII. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % aller Stimmen im Sinne des § 5 I und § 9 I anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung kann bereits mit der ersten Einberufung verbunden werden.
VIII. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner
Stellvertreter geleitet.Der Leiter der Versammlung kann die Versammlungsleitung auch einem Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe übertragen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss, jedoch von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Der wesentliche Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und von dem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Original der Niederschrift ist zu den Akten zu legen; Kopien sind den Mitgliedern zu übersenden.
I. Die Führung der Geschäfte des Verbandes obliegt dem Vorstand. Er hat alle Exekutiv-Befugnisse, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
II. Der Vorstand besteht aus 4 ordentlichen Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Der Vorstand einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter und eines weiteren Vorstandsmitglieds wird von der Mitgliederversammlung gewählt; dieA mtsdauer beträgt vom Tag der Wahl an für den Vorsitzenden 4 Jahre, den 1. Stellvertreter 3 Jahre, den 2. Stellvertreter 2 Jahre und das weitere Mitglied 1 Jahr. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
III. Die weiteren Funktionen des Vorstandes werden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder durch diese gewählt.
IV. Der Vorstand hat das Recht für eine beratende Mitarbeit von Fall zu Fall Persönlichkeiten zu berufen, deren Mitarbeit sachdienlich erscheint.
V. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 von 4 Stimmberechtigten anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
VI. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
VII. Bei Bedarf kann der Vorstand Arbeitskreise und Kontrollausschüsse einsetzen.
I. Für den Verein kann ein Beirat bestellt werden. Bei den Mitgliedern soll es sich dabei um Persönlichkeiten handeln, die nach ihrem Beruf, ihren Erfahrungen oder ihrer Stellung in Wirtschaft, Wissenschaft oder im öffentlichen Leben für das Amt des Beirates besonders geeignet erscheinen. Die Bestellung erfolgt für drei Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.
II. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben beratend zu unterstützen und die Ziele des Verbandes zu fördern.
I. Zur Wahrung der Kontinuität in der Geschäftsführung und zur Unterstützung des Vorstandes wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. Er handelt nach den Weisungen des Vorsitzenden.
II. Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers sind schriftlich festzulegen. Der Geschäftsführer kann an allen Sitzungen der Organe und Gremien des Verbandes beratend teilnehmen.
III. Der Vorstand bestimmt für die Dauer der Amtsperiode des Vorsitzenden den Sitz der Geschäftsstelle, der vom Vereinssitz abweichen kann. Hierbei sind die Vorstellungen des Vorsitzenden unter dem Gesichtspunkt einer reibungslosen Zusammenarbeit maßgeblich, wenn sie den Interessen des Vereins nicht zuwider laufen.
I. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von 3 Jahren.
II. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung, geben einen Bericht über die Unterlagen des Verbandes und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
III. Die Kassenprüfer bekommen anfallende Kosten erstattet.
I. Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Folgejahr ist vom Vorstand bis zum 1. September des laufenden Jahres aufzustellen, die Jahresrechnung innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Geschäftsjahres. Beide Entwürfe sind dem Vorstand unverzüglich vorzulegen. Der Jahresrechnung ist das Zeugnis der Abschlussprüfer beizufügen.
II. Der Jahresabschluss ist nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung zu prüfen.
I. Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt, es sei denn,das betreffende Gremium beschließt im Einzelfall oder für eine Sitzung ein abweichendes Verfahren. Falls ein Mitglied des Gremiums geheime Abstimmung verlangt, ist geheim abzustimmen.
II. Soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, genügt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Mitgliederversammlung wird nach der Anzahl der Stimmen der Mitglieder (§ 5 I, § 9 I) abgestimmt, in allen anderen Gremien des Verbandes nach Köpfen soweit nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
III. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der Mitglieder des Verbandes.
IV. Ergänzend zu den Regelungen der Satzung kann von der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung für den Verein beschlossen werden; sofern der Vorstand für seine Zwecke eine Geschäftsordnung für erforderlich hält, beschließt er sie insoweit jeweils für sich.
I. Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen der Mitglieder im Sinne des § 5 I des Vereins gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9 VI, § 9 VII).
II. Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
III. Es kann auch eine einzelne Person, mit deren Einverständnis,von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Abwicklung der Auflösung des Verbandes beauftragt werden.
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.